Staatliche Studienbeihilfen für Hochschulstudien
Jede Person, die in einem Hochschulstudiengang eingeschrieben ist, kann eine staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien beantragen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Einzelheiten
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien zu beantragen:
- in einen Hochschulstudiengang eingeschrieben sein, der mit einem anerkannten Diplom abgeschlossen wird,
- Kurse mit mindestens 15 ECTS pro Semester belegen (bei Fern- und Teilzeitstudium),
- bei jeder im Ausland absolvierten Berufsausbildung:
- überprüfen, ob die besagte Ausbildung nicht in Luxemburg angeboten wird,
- eine schriftliche Genehmigung der Abteilung für Berufsausbildung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l'Éducation nationale, de l'Enfance et de la Jeunesse - MENJE) beantragen,
- jede in Luxemburg ansässige Person muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- luxemburgischer Staatsangehöriger sein,
- EU-Bürger (EU + EWR) sein und in Luxemburg arbeiten,
- Familienangehöriger einer der vorgenannten Personen sein,
- seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg leben,
- politischer Flüchtling sein.
- jede nicht in Luxemburg ansässige Person muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Arbeitnehmer sein (einschließlich Selbstständige), der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzt und zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe entweder in Luxemburg angestellt ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, oder;
- in Luxemburg eine Waisenrente beziehen und die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzen oder;
- Kind eines Arbeitnehmers sein, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit, eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besitzt, zum Unterhalt des Studierenden beiträgt und zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe durch den Studierenden entweder in Luxemburg angestellt ist oder dort seine Tätigkeit ausübt, vorausgesetzt:
- der Elternteil war vor der Antragstellung für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Jahren über einen Bezugszeitraum von 10 Jahren bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gemeldet oder;
- der Elternteil war vor der Antragstellung für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Jahren bei der CCSS gemeldet oder;
- der Studierende für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Studienjahren eingeschrieben war:
- an einer öffentlichen oder privaten Schule in Luxemburg, die Grundschulunterricht, Sekundarunterricht oder die berufliche Erstausbildung anbietet, oder;
- am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl oder;
- in einem von der Universität Luxemburg angebotenen Studiengang zum Erwerb eines Bachelor-, Master- oder Doktorabschlusses oder eines Fachdiploms in Medizin oder;
- in einem vom Minister anerkannten Studiengang zum Erwerb des höheren Fachdiploms (BTS) oder;
- in einem vom Minister anerkannten Studiengang, der von einer ausländischen Hochschule mit Sitz in Luxemburg angeboten wird, oder;
- der Studierende hat sich zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg aufgehalten.
Die Zeiträume, in denen eine Pension, eine Rente oder Arbeitslosengeld des Staates bezogen wurde, zählen bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer mit.
Dies gilt auch für Studierende, die zu einem Haushalt gehören, in dem der (Ehe-)Partner eines Elternteils die oben genannten Bedingungen erfüllt.
Studierende, die sich während ihres Hochschulstudiums hauptsächlich in Luxemburg aufhalten und über ein Einkommen verfügen, das den sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht übersteigt, werden wie nicht gebietsansässige Studierende behandelt.
Die staatliche Studienbeihilfe kann gemeinsam mit den AFR-Beihilfen (Beihilfen für Weiterbildung und Forschung) zur Unterstützung von Forschern während ihrer Promotion oder ihres Postgraduiertenstudiums (www.fnr.lu), den Stipendien internationaler Programme zur Förderung der internationalen Mobilität der Studierenden (Erasmus+) und den aufgrund von besonderen Verdiensten des Studierenden bewilligten Stipendien bezogen werden.
Die Beihilfe ist hingegen nicht mit gleichwertigen Beihilfen, die vom Wohnsitzstaat des Studierenden gezahlt werden, oder mit sonstigen finanziellen Vorteilen im Zusammenhang mit dem Studierendenstatus kumulierbar.
Beispiel
Lukas, Arbeitnehmer, möchte einen Masterstudiengang belegen
Lukas (35) möchte einen Masterabschluss in „Unternehmensmanagement“ im Wege der Weiterbildung vorbereiten und fragt sich, auf welche Unterstützungsmaßnahmen er Anspruch hat. Die Immatrikulationsgebühren belaufen sich auf 5.000 € und die Kurse finden während zwei Jahren jeweils freitags und samstags statt. Lukas beantragt den individuellen Bildungsurlaub, welcher ihm von seinem Arbeitgeber bewilligt wird. Falls das zuständige Ministerium dem Antrag stattgibt, hat er Anspruch auf bis zu 20 zusätzliche Urlaubstage, für die er weiterhin seinen Lohn bezieht. Zudem erkundigt er sich auf cedies.lu, um zu wissen, ob der Staat ihm eine Studienbeihilfe für Hochschulstudien bewilligen kann, und/oder wendet sich direkt an die zuständige Dienststelle: aide-fi@mesr.etat.lu.
Studienbeihilfen: Stipendien und Darlehen
Die Studienbeihilfe pro Semester setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Basisstipendium von 1.050 €,
- ein Mobilitätsstipendium von 1.286 €, wenn der Antragsteller nicht in seinem Wohnsitzland studiert und im Studienland Miete zahlt,
- ein Sozialstipendium, das bis zu 1.995 € betragen kann und vom gesamten Einkommen des Haushalts (Artikel 7 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer), zu dem der Antragsteller gehört, abhängt,
- ein Familienstipendium von 262 €, wenn weitere Kinder des Haushalts, zu dem der Antragsteller gehört, bereits eine staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien beziehen,
- ein Basis-Studierendendarlehen in Höhe von 3.250 €, bei welchem der Staat die Bürgschaft übernimmt.
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Einschreibegebühren
Bei der Berechnung der Studienbeihilfe werden die Einschreibegebühren berücksichtigt.
Dazu müssen sie den Betrag von 100 € pro Jahr übersteigen, wobei der Höchstbetrag auf 3.700 € pro Studienjahr festgelegt wurde. Sie werden immer in Höhe von jeweils 50 % dem Stipendium und dem Darlehen hinzugerechnet.
Beispiel
Belaufen sich die Immatrikulationsgebühren auf 2.300 €, werden nach Abzug von 100 € jeweils 1.100 € dem Stipendium und dem Darlehen hinzugerechnet.
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Vorgehensweise und Fristen
Für jedes Semester ist ein Antrag einzureichen:
- zwischen dem 1. August und dem 30. November für das Wintersemester
- zwischen dem 1. Januar und dem 30. April für das Sommersemester
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden wegen Fristüberschreitung abgelehnt.
Der Antrag kann vollständig online über MyGuichet gestellt werden. Zur Anleitung steht Ihnen das MyGuichet-Tutorial zur Verfügung.
In der Rubrik Formulare der Website MyGuichet finden Sie die Formulare ebenfalls in Papierform (die Fristen und Vorgehensweisen sind auf dem Formular angegeben).
Je nach Situation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Belege ganz oder teilweise beizufügen:
Nähere Informationen zu der Studienbeihilfe sind in der Rubrik FAQ auf www.cedies.lu erhältlich.