Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit und Qualifikationen
Die privaten Weiterbildungsinstitute, die dem Niederlassungsrecht unterliegen, müssen die Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit und Qualifikation erfüllen, um im Bereich der Weiterbildung tätig zu sein.
Berufliche Ehrenhaftigkeit
Durch die berufliche Ehrenhaftigkeit soll folgendes gewährleistet werden:
Die berufliche Ehrenhaftigkeit gilt für den Unternehmensleiter und wird auf der Grundlage seiner juristischen Vorgeschichte und sämtlicher sich aus einer administrativen Prüfung ergebenden Auskünfte beurteilt (Sachverhalte, die nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen).
Folgende Verhaltensweisen des Unternehmensleiters wirken sich auf seine berufliche Ehrenhaftigkeit aus:
Berufliche Qualifikation
Die berufliche Qualifikation der Verwalter von Weiterbildungsinstituten ergibt sich aus:
- dem Besitz eines Universitäts- oder Hochschuldiploms oder eines Abschlusszeugnisses einer Universität oder Hochschule, die von einer staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung ausgestellt wurden und den Nachweis des Abschlusses eines vollständigen 3-jährigen Studiengangs liefern
- der Anerkennung einer Berufserfahrung, durch die dem Bewerber die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit als Verwalter eines Weiterbildungsinstituts in einem EU-Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dies:
- entweder während 3 aufeinanderfolgenden Jahren als Selbstständiger oder als Geschäftsführer
- oder während 2 aufeinanderfolgenden Jahren als Selbstständiger oder als Geschäftsführer, wenn der Bewerber nachweisen kann, dass er für den Beruf in Sachen Unternehmensverwaltung eine mit einem vom Minister anerkannten Zeugnis abgeschlossene Ausbildung absolviert hat
- oder während 2 aufeinanderfolgenden Jahren als Selbstständiger oder als Geschäftsführer, wenn der Bewerber nachweisen kann, dass er den besagten Beruf während mindestens 3 Jahren im Angestelltenverhältnis ausgeübt hat
- oder während 3 aufeinanderfolgenden Jahren im Angestelltenverhältnis, wenn der Bewerber nachweisen kann, dass er für den besagten Beruf eine mit einem vom Minister anerkannten Zeugnis abgeschlossene Ausbildung absolviert hat.
Die Tätigkeit als Selbstständiger oder Geschäftsführer darf nicht mehr als 5 Jahre vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung eingestellt worden sein.
Als Geschäftsführer in diesem Sinne gilt jede Person, die eine der folgenden Funktionen in einem Weiterbildungsinstitut innehatte:
- entweder die Funktion des Unternehmens- oder Niederlassungsleiters
- oder die Funktion des Stellvertreters des Unternehmers oder des Unternehmensleiters, wenn mit dieser Funktion eine Verantwortung verbunden war, die derjenigen des Unternehmers oder Unternehmensleiters entsprach
- oder eine leitende Funktion mit kaufmännischen Aufgaben, mit für den Beruf typischen Aufgaben und an der Spitze mindestens einer Abteilung des Unternehmens.
Der Nachweis für die Erfüllung der Bedingung der beruflichen Erfahrung kann folgendermaßen erbracht werden:
- entweder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle aus dem Herkunftsland
- oder durch eine Mitgliedschaft bei der nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension - CNAP) während mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren
- oder durch eine Niederlassungsgenehmigung in einem Haupthandwerk, das während mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren tatsächlich ausgeübt wurde
- oder durch eine von der luxemburgischen Sozialversicherung (Centre Commun de la Sécurité Sociale - CCSS) gegengezeichnete Arbeitgeberbescheinigung.